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Vorteilhaft

Ehegatten haben Steuerwahlrecht bis zur letzten Minute

Solange ein Einkommenssteuerbescheid nicht bestandskräftig ist, können sich Ehegatten noch für die getrennte Veranlagung entscheiden. Das kann geldwerte Vorteile bieten, etwa bei der Eigenheimzulage.

Ehegatten können bekanntlich wählen, ob sie bei der Besteuerung ihrer Einkünfte gemeinsam oder getrennt veranlagt werden dürfen. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun: Das Recht, sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden, besteht, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (BFH, Urteil vom 19.5.1999, Az: IX R 97/94). Es genügt der Antrag eines der beiden Ehepartner auf getrennte Veranlagung.

Die Wahlmöglichkeit kann geldwerte Vorteile bieten, etwa beim Antrag auf Eigenheimzulage: Erzielen die Ehegatten gemeinsam ein Einkommen, das die gemeinsame Bemessungsgrenze von 320 000 Mark übersteigt, kann sich die getrennte Veranlagung lohnen. Das ist dann der Fall, wenn einer der Gatten alleine Einkommen von weniger als 160 000 Mark erzielt und damit die Höchstgrenze unterschreitet. Wird die Immobilie auf dessen Namen erworben, gibt es acht Jahre lang die volle Förderung rund um die Eigenheimzulage.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Das Finanzamt muss dem Antrag auf getrennte Veranlagung nur dann nachkommen, wenn sich für den Antragsteller aus der getrennten Veranlagung tatsächlich ein Vorteil ergibt. So soll vermieden werden, dass das Finanzamt bei Scheidungsfällen in Streitigkeiten der Ex-Gatten einbezogen wird.

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