Wer vor der Scheidung aus dem Eigenheim auszieht, muss den Verkaufsgewinn versteuern.
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Steuern

Eigenheim: Scheidung wird zur Steuerfalle

Für den Verkauf selbst bewohnter Immobilien gelten klare Steuerregeln und Ausnahmen. Aber was gilt bei einer Scheidung, wenn einer vorher auszieht?

Der Fall: Ein Ehepaar erwirbt 2008 ein Einfamilienhaus und lebt dort mit dem gemeinsamen Kind. 2015 zieht der Ehemann während einer Ehekrise aus. 2017 kommt es zur Scheidung – und zum Streit um die Immobilie. Als sie ihm mit Versteigerung der Immobilie droht, verkauft er ihr 2017 schließlich seinen Anteil am Haus. In seiner Steuererklärung gibt der Mann den Veräußerungsgewinn als steuerfrei an. Im Steuerbescheid legt Finanzamt jedoch die Besteuerung des Gewinns fest. Daraufhin zieht der Mann vor Gericht.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet im Sinne des Finanzamtes. Die Ausnahmen von der Steuerpflicht greifen in diesem Fall nicht:

  • 10-Jahres-Frist nicht eingehalten: Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Dies gilt auch für den nach einer Ehescheidung an den Miteigentümer verkauften Anteil.
  • Keine durchgängige Eigennutzung: Zwar wäre die Veräußerung steuerfrei, wenn der Eigentümer das Haus durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung selbst bewohnt oder aber im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorherigen Jahren. Doch der Mann war zwei Jahre vor dem Verkauf ausgezogen.
  • Keine Zwangslage: Als Folge einer Zwangslage, wie einer Enteignung oder Zwangsversteigerung, wäre die Einnahme ebenfalls steuerfrei. In diesem Fall habe die geschiedene Ehefrau den Mann zwar erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe er ihr seinen Anteil jedoch freiwillig verkauft. (Urteil vom 14. Februar 2023 Az. IX R 11/21)
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