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Steuern

Eigenheimzulage auf Ehepartner übertragen

Ehegatten genießen bei der Eigenheimzulage schon immer gewisse Privilegien. Gehört ein Eigenheim beiden Ehegatten gemeinschaftlich und bekommt ein Ehegatte den Anteil des anderen übertragen, geht die Eigenheimzulage unter bestimmten Voraussetzungen nicht verloren.

Das gilt selbst dann, wenn die Übertragung nach dem 31.12.2005 stattfand (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 9.1.2006 (Az. EZ 1150 1 St 32/St 33) und Pressemitteilung v. 27.1.2006).

Grundsätzlich gibt es für Neufälle, also für alle Immobilienerwerbe mit Bauantragstellung oder Kaufvertragsunterzeichnung im Jahr 2006 grundsätzlich keine Eigenheimzulage mehr. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn erwirbt ein Ehegatte den Anteil seines Partners an der gemeinsamen Immobilie, darf der übernehmende Ehegatte die Eigenheimzulage für diesen übernommenen Anteil bis zum Ende des Förderzeitraums in unveränderter Höhe weiter beziehen. Die Beamten des Bayerischen Landesamts für Steuern äußerten sich wie folgt zu diesem Thema:

Erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der gemeinsamen Immobilie, darf er auf diesen Anteil entfallenden Förderbetrag weiterhin in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG).

Das gleiche gilt, wenn einem Ehegatten der Anteil des anderen an einer gemeinsamen Immobilie im Rahmen einer Schenkung übertragen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Übertragung nicht dauernd getrennt lebten.

Tipp: In der angesprochenen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Übertragung oder der Erwerb des Anteils an einer gemeinsamen Immobilie vom Ehegatten auch nach dem 31.12.2005 nicht schädlich ist. Selbst wenn die Übertragung oder der Erwerb zwischen Ehegatten in 2007 oder später liegt, darf der übernehmende Ehegatte den übernommenen Förderbetrag bis zum Auslaufen der Förderungen für sich beanspruchen.

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