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Rechnungen

Ein Hinweis kann Tausende sparen

Nehmen Sie Pflichtangaben nicht auf die leichte Schulter. Sonst droht ein ordentliches Bußgeld.

Zwar gelten die neuen Pflichtangaben in Ihren Rechnungen seit dem 1. August 2004, dennoch haben sich viele Handwerksbetriebe noch nicht ausreichend um sie gekümmert. Vor allem die Bau- und Ausbaugewerke müssen die Vorschriften beachten, da das Gesetz für alle Bauleistungen und sonstige Arbeiten gilt, die im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeübt werden.

Immerhin droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn Sie die neuen Regelungen nicht beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie leichtfertig gehandelt haben. Juristen bejahen dies in den Fällen, in denen Sie Ihrer gebotenen Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Prüfen Sie jetzt Ihre Rechnungsvordrucke, ob der nachfolgende Hinweis bereits ausgedruckt wird. Falls nicht, ändern Sie dies sofort.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung Ihrer Arbeit müssen Sie Ihren Kunden eine Rechnung ausstellen. Dabei sind Sie verpflichtet, Ihre Privatkundschaft darauf hinzuweisen, dass sie Ihre Rechnung und den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren müssen.

Den Hinweis können Sie so formulieren: Nach dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz bin ich verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie meine Rechung und Ihren Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug) zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht Ihnen ein Bußgeld von 500 Euro.

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