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Eingriff in digitale Unterlagen

Eingriff in digitale Unterlagen

Steuerprüfer haben künftig nicht nur Zugriff auf steuerrelevante Daten. Unternehmer müssen ihnen auch die für die Auswertung notwendigen Hilfsmittel bereitstellen.

Klopft der Betriebsprüfer an, müssen Sie ihm ab Januar 2002 auch den Zugriff auf Ihre EDV-gesicherten Daten gewähren. Der Datenzugriff soll sich jedoch nur auf steuerlich relevante Sachverhalte beschränken, so ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Im Klartext heißt das: Mindestens die Aufzeichnungen zur Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung müssen Sie dem Prüfer des Finanzamts offen legen.

Die neuen Regeln gehen jedoch noch einen Schritt weiter: Sie haben dem Betriebsprüfer nicht nur die Daten, sondern auch die zur Auswertung der Daten notwendigen Hilfsmittel (Computer, Online-Anschluss, Software) und in Einzelfällen auch geeignetes Personal bereitzustellen. Bei Daten, die vor dem 31.12.2001 archiviert wurden, kann die Finanzverwaltung Sie nicht verpflichten, diese noch einmal in ein Datenverarbeitungssystem einzuspeisen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

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