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Einkommensgrenzen beim Eigenheim

Einkommensgrenzen beim Eigenheim

Eigenheimzulage und kein Ende der Diskussion in Sicht. Zumindest das Bundesfinanzministerium hat nun zu ein paar Zweifelsfragen rund um die Thematik Stellung bezogen. Zwei besonders wichtige Punkte betreffen die Einkommensgrenze.

Eigenheimzulage und kein Ende der Diskussion in Sicht. Zumindest das Bundesfinanzministerium hat nun zu ein paar Zweifelsfragen rund um die Thematik Stellung bezogen (BMF, Az: IV C 3 EZ 1010 43/04). Zwei besonders wichtige Punkte betreffen die Einkommensgrenze.

Einkunftsgrenze I: Viele Eigenheimbesitzer erwerben gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Immobilie. Erhält ein Partner keine Eigenheimzulage, weil er die Einkunftshöchstgrenze von 70.000 Euro überschreitet, stellt sich die Frage, ob er nach der Heirat für seinen Anteil an der Wohnung für die restlichen Förderjahre noch in den Genuss der Förderung kommt. Für diese verbleibenden Jahre haben beide Partner Anspruch auf die volle Eigenheimzulage vom Jahr der Heirat an, sofern die gemeinsamen Einkünfte unter der Höchstgrenze von 140.000 Euro liegen. (BMF, Schreiben v. 21.12.2004, Az: IV C 3 EZ 1010 43/04, Textziffer 23)..

Einkunftsgrenze II: Um die Eigenheimzulage zu erhalten, ist nicht mehr wie früher der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, sondern die Summe der positiven Einkünfte. Verluste aus der Vermietung einer Immobilie oder aus einer selbständigen Betätigung interessieren das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkunftshöchstgrenze im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage nicht mehr.

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