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PC-Kasse?

Einzelnachweise sind Pflicht

Wer eine PC-gestützte Kasse nutzt, muss sämtliche Verkäufe einzeln speichern – und dem Betriebsprüfer diese Aufzeichnungen auch zur Verfügung stellen!

Wann sind Einzelaufzeichnungen über Barverkäufe zumutbar? In jedem Fall dann, wenn eine PC-Kasse im Betrieb steht und eh schon alle Einzelverkäufe detailliert aufzeichnet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Eine Apothekerin hatte ein speziell für ihre Branche entwickeltes, PC-gestütztes, Erlös-Erfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung genutzt. Die Tageseinnahme erfasste sie mit einer PC-Registrierkasse, mit der sie auch Tages-Endsummenbons erstellte, die sie dann händisch in ein Kassenbuch übertrug. Das Finanzamt verlangte während einer Betriebsprüfung Einsicht in die Einzeldaten der Regstrierkasse. Das verweigerte die Apothekerin mit der Begründung, dass Verkäufe nicht separat gespeichert werden müssten, wenn das unzumutbar ist.

Dabei berief sie sich auf ein entsprechendes Urteil des BFH von 1966. 47 Jahre später entschied der BFH nun anders: Ein Unternehmer könne sich zwar frei entscheiden, wie er seine Bargeschäfte erfasse. Entscheide er sich jedoch für ein PC-gestütztes System, das alle Vorgänge im Detail aufzeichne, dann könne er sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Betriebsprüfer hätten dann Anspruch auf Einsicht. (Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. X R 42/13)




(jw)

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