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Urteil

Elternzeit: Arbeitgeber dürfen Urlaubsanspruch kürzen

Während der Elternzeit erwirbt ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Wann er gekürzt werden kann, klärte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Für Arbeitgeber kann das ein Ärgernis sein: Auch während der Elternzeit erwirbt ein Mitarbeiter Urlaubsansprüche. Doch der Betrieb darf diesen Urlaub kürzen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zeigt.

Der Fall: Die Assistentin der Geschäftsführung in einem Unternehmen nahm fast zwei Jahre durchgehend Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie ihre Stelle und beantragte für die Zeit der Kündigungsfrist Urlaub – inklusive der Tage, die ihr aus der Elternzeit zustanden. Ihr Arbeitgeber genehmigte den Urlaub nur zum Teil. Die Tage, die aus der Elternzeit resultierten – immerhin 89,5 – lehnte der Betrieb ab. Die Frau klagte.

Das Urteil: Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber habe laut Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) das Recht, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber keine Teilzeitarbeit leistet.

Das Gericht wies darauf hin, wie Unternehmen von ihrem Recht Gebrauch machen können: Sie müssen eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Daraus muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass der Betrieb von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Die Urlaubskürzung verstoße nicht gegen EU-Recht, hielten die BAG-Richter fest. Das Unionsrecht verlange keine Gleichstellung von Eltern, die während der Elternzeit gearbeitet haben, und denen, die dies nicht getan haben. (EuGH, 4. Oktober 2018, C-12/17)

BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18

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