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Urteil

Elternzeit nicht per Fax

Arbeitnehmer müssen die Elternzeit schriftlich anmelden. Ein Fax oder eine E-Mail genügen allerdings nicht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall entschieden. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf den Paragrafen 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Der schreibt vor, dass Elternzeit schriftlich zu beantragen ist. Der ­Arbeitnehmer muss das Elternzeitverlangen laut BAG eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Ein Fax oder eine E-Mail entspreche nicht der vorgeschriebenen Schriftform, entsprechend seien solche Erklärungen nichtig. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Elternzeit nicht verweigern kann.

Der Fall: In dem Rechtsstreit hatte eine Mitarbeiterin per Fax Elternzeit für zwei Jahre angemeldet. Fünf Monate später erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die Kündigung. Die Frau berief sich im Kündigungsstreit auf die Elternzeit, der Arbeitgeber habe ihr nicht kündigen dürfen. Gemäß Paragraf 18 BEEG habe sie Sonderkündigungsschutz. Das BAG entschied zugunsten des Chefs. Da die Elternzeitmeldung aus formalen Gründen nichtig war, bestand auch kein Sonderkündigungsschutz.

BAG: Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15

(jw)

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