Die Energiepreispauschale soll die Menschen angesichts höherer Energiepreise entlasten. Netto gibt es die 300 Euro jedoch nicht.
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Politik und Gesellschaft

Arbeitgeberpflicht: So zahlen Sie die Energiepreispauschale 2022

Nun steht fest: Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September auszahlen – ohne finanziell in Vorleistung zu gehen. Auch die Abzüge sind geklärt.

  • Das Steuerentlastungsgesetz ist beschlossen – und damit die meisten Details zur Energiepreispauschale. Steuerpflicht: ja. Sozialversicherungspflicht: nein. Auszahlung: im September. Minijobber: Erhalten die Pauschale.
  • Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Der Gesetzgeber hat einen Dreh gefunden, der Betriebe bei der Auszahlung der 300-Euro-Pauschale entlastet
  • Wer bekommt die Energiepreispauschale?

    Die 300-Euro-Pauschale gibt es für alle Arbeitnehmer, die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden. Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle: Minijobber und kurzfristig Beschäftigte bekommen ebenfalls die Pauschale. So sieht es die endgültige, vom Bundesrat beschlossene endgültige Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vor.

    Auch Sie selbst als Unternehmer oder Solo-Selbstständiger haben Anspruch auf die 300 Euro.

    Wann zahlen Sie die Pauschale aus?

    Als Arbeitgeber müssen Sie ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September zahlen. Einzige Ausnahme: Führen Sie die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich, müssen Sie die Pauschale erst im Oktober auszahlen.

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    Was bleibt netto von der Pauschale übrig?

    Die Pauschale gibt es zusätzlich zum Lohn, sie ist jedoch steuerpflichtig. Nur für Minijobber ist steuerfrei. Sozialversicherungspflichtig sind die 300 Euro nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums hingegen nicht.

    Wann bekommen Arbeitgeber Ihr Geld zurück?

    Sie verrechnen die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung. Die gute Nachricht: Sie müssen damit nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen verrechnen Sie die Energiepreispauschale schon mit jener Lohnsteuer, die Sie am 10.September anmelden – also mit der Lohnsteuer für den August. Wann Sie die Pauschale im September auszahlen, spielt dabei keine Rolle. Eine entsprechende Entlastung der Betriebe hatte zuvor unter anderem der Zentralverband des Deutschen Handwerks gefordert.

    Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, verrechnet die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober. In dem Fall dürfen Sie auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis zum Oktober warten.

    Als Selbstständiger erhalten Sie die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Minderung der am 10. September fälligen Einkommesteuervorauszahlung. Dazu erhalten Sie zuvor noch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.

    Nicht vergessen: ein „E“ in der Lohnsteuerbescheinigung

    Noch steht nicht fest, ob alle Empfänger der Energiepreispauschale eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. In jedem Fall aber müssen Sie als Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt mit einem „E“ angeben.

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