Der Fall: Mehrere Mitarbeiter verlassen ein Metallbauunternehmen und wechseln zu einem neu gegründeten Wettbewerber. Dort nutzen sie ihre Kontakte zu früheren Kunden, um diese per E-Mail oder telefonisch über ihren Wechsel zu informieren und auf den neu gegründeten Betrieb hinzuweisen.
Die Klage: Dagegen hatte der frühere Arbeitgeber vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklagt. Sein Vorwurf: Es handele sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und unzulässige Werbung.
Das Urteil: Das sahen die Richter des BGH anders: "Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet ... mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt." Dazu müsse der Angerufene nicht erst ausdrücklich sein Einverständnis erklären. Es genüge bereits ein mutmaßliches Interesse und das dürfe in diesem Fall angenommen werden.
Anders wäre das Urteil bei Anrufen bei Privatkunden ausgefallen. Sie sind ohne ausdrückliches Einverständnis nicht zulässig.
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(jw)