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Steuern

Fahrtenbuch darf geschätzt werden

Erkennt das Finanzamt ein Fahrtenbuch nicht an, wird es teurer. Doch dieser Arbeitgeber konnte Steuernachzahlungen vermeiden – durch eigene Schätzungen.

Der Fall: Eine GmbH überlässt Mitarbeitern Firmenwagen zur privaten Nutzung. Der private Nutzungsanteil ist zu versteuern. Die Privatfahrten werden von den Mitarbeitern in Fahrtenbüchern eingetragen. Allerdings tanken sie an der betriebseigenen Tankstelle und können ihre Tankkosten nicht nachweisen, da die Tanksäulen weder Mengen noch Preise anzeigen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Gesamtkosten anhand von Einkaufsrechnungen nachweisen und den Verbrauch für die Fahrzeuge der einzelnen Mitarbeiter schätzen. Das will das Finanzamt nicht akzeptieren, den Privatanteil nach der 1-Prozent-Methode berechnen – und den Arbeitgeber für die Steuerzahlung haftbar machen.

Das Urteil: Das Finanzgericht München gibt in diesem Fall dem Arbeitgeber Recht. Die Schätzungen stellten nur einen geringfügigen Mangel dar. Daher seien die Fahrtenbücher nicht zu verwerfen. Das gelte aber nur dann, wenn bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro Kilometer in innerstädtischem Verkehr angesetzt wird „und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist.“ (Urteil vom 16. Oktober 2020, Az. 8 K 611/19).

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