Absolutes Halteverbot. Parkverstöße gehören zum Alltag in vielen Städten. 
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Urteil

Falschparker aufgepasst: Gericht erlaubt private Beweisfotos

Ein falsch geparktes Auto, ein Foto, eine Anzeige bei der Polizei. Diese Praxis von Verkehrsteilnehmern war einer Datenschutzbehörde ein Dorn im Auge. Zu Recht?

Der Fall: Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte zwei Klagen gegen Verwarnungen des Bayerischen Landesamtes für Datenaufsicht (BayLDA) zu entscheiden. Das BayLDA hatte Personen verwarnt, die Fotoaufnahmen ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge samt Anzeige an die Polizei schickten. Bei den Parkverstößen habe es sich etwa um Parken im absoluten Halteverbot oder auf Gehwegen gehandelt. Die verwarnten Personen klagten gegen die Verwarnungen der Datenschützer.

Das Urteil: Das Gericht musste entscheiden, ob die Übermittlung der Fotos an die Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung darstellte. Hatten die Kläger oder dritte ein berechtigtes Interesse – beispielsweise nicht durch falschparkende Fahrzeuge gefährdet zu werden –, das die Übermittlung der Fotos rechtfertigte? Und hätte nicht auch eine Schilderung des Verstoßes unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens ohne Übermittlung von Fotos genügt? Laut Spiegel Online erklärte dazu ein Kläger vor Gericht, dass es ohne fotografischen Beleg im Zweifel Aussage gegen Aussage stehe. Das Verwaltungsgericht sah das ähnlich: Es gab den Klägern Recht.

Unterstützt wurde einer der Kläger von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Rahmen eines Musterverfahrens. Der DUH begrüßte das Urteil: Falschparken gefährde Menschen; und Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent gegen Falschparken.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und zur Berufung zugelassen. (VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431)

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