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Nebenjob

Familienhilfe im Urlaub ist erlaubt

Ein Mitarbeiter hilft während seines Urlaubs ohne Ihr Wissen irgendwo aus, zum Beispiel auf dem Weihnachtsmarkt? Vorsicht: Das ist nicht unbedingt ein Kündigungsgrund.

Der Fall: Der Ehemann einer Angestellten fertigt Gipsbilder und Keramikfiguren und verkauft sie seit vielen Jahren auf dem Weihnachtsmarkt. Seine Frau hat ihn dabei in ihrem Urlaub unterstützt. Dass das in Ordnung ist, haben die Richter am Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschieden.


An dem Verkaufsstand hatte ein Prokurist die Angestellte zufällig beim Bummel über den Weihnachtsmarkt entdeckt. Später wurde sie noch mehrmals beobachtet. Die Folge: Der Chef kündigte das Arbeitsverhältnis. Seine Begründung: Die körperliche Arbeitstätigkeit sei nicht genehmigt und widerspreche dem Erholungszweck des Urlaubs.


Doch das LAG urteilte anders: Ihren Urlaub könnten Angestellte frei von den Weisungen ihres Arbeitgebers gestalten, solange sie keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Davon könne bei den sporadischen Einsätzen der Frau auf dem Weihnachtsmarkt keine Rede sein. Sie habe ihrem Ehemann familiär ausgeholfen und daraus keinen Gewinn erzielt. Die Kündigung sei somit unbegründet.

Nicht nur in der Familienhilfe, sondern auch in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einen gemeinnützigen Organisation könnten Angestellte unentgeltlich aushelfen. Ein Beispiel der Richter: Ein Bauhandwerker, der Mitglied in einem Alpenverein ist, darf im Urlaub eine Alpenvereinshütte mit errichten.

Doch auch wenn die Tätigkeit der Angestellten im verhandelten Fall entlohnt worden wäre: Bei ihrem Arbeitgeber war sie nur für 37 Wochenstunden angestellt - ihr stünden also nach der 48-Stunden-Wochengrenze elf Stunden zusätzlicher erlaubter Erwerbsmöglichkeit zu, argumentierten die Richter.

(bw)

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