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Urteil

Fehlerhafte Abmahnung müssen Chefs nicht öffentlich richtigstellen

Muss ein Chef nach einem Gerichtsverfahren Abmahnungen und Kündigungen zurücknehmen, ist er nicht zwangsläufig verpflichtet, alle Mitarbeiter darüber zu informieren.

Ein Arbeitgeber muss keine betriebsinterne Richtigstellung vornehmen, wenn sich Abmahnungen und Kündigungen gegenüber einem Mitarbeiter als rechtswidrig erwiesen haben. Das hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) entschieden.

In dem konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer durch Disziplinarmaßnahmen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gefühlt und von seinem Chef verlangt, die rund 9000 Beschäftigten seines Unternehmens über seine Niederlage vor Gericht zu unterrichten - und zwar per E-Mail in deutscher und englischer Sprache.

Doch so weit kam es nicht. Die Richter am LAG sahen den Chef nicht in der Informationspflicht. Das wäre er nur dann, wenn die Abmahnungen unwahre Behauptungen oder diffamierende Schmähkritik enthalten hätten oder der Mitarbeiter durch die Abmahnungen und Kündigungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert worden wäre.

Der Arbeitgeber habe jedoch lediglich sein Rügerecht ausgeübt. Auch wenn später ihre Rechtsunwirksamkeit festgestellt worden sei - ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers liege nicht vor.

(bw)

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