Der Fall: Eine Bank verlangt vom Finanzamt Akteneinsicht in die Steuerunterlagen eines unter Betrugsverdacht stehenden Unternehmers. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sich für Verbindlichkeiten seiner GmbH verbürgt und dann in einem Insolvenzverfahren mit der Bank verglichen. Sechs Jahre später erstattet die Bank Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts des Betrugs. Vom Finanzamt verlangt sie Einsicht in ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich beim Finanzamt selbst angezeigt hatte. Das Finanzamt lehnt ab.
Das Urteil: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Akteneinsicht ab. Sie sei nicht mit dem Steuergeheimnis zu vereinbaren. Zwar regele § 30 Abs. 4 AO mögliche Ausnahmen. Doch von denen treffe keine zu, wie das Gericht im Detail auflistet:
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