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Steuerprüfung

Fiskus darf rückwirkend schätzen

Schätzt der Fiskus nach einer Außenprüfung die Erlöse, dann kann er das Ergebnis auch für frühere Jahre zugrundelegen.

Der Fall: Das Finanzamt führte eine Außenprüfung in einem Döner-Laden in Hamburg durch. Dabei stießen die Prüfer auf Warenlieferscheine, die nicht in der Steuererklärung auftauchten. Folglich erklärten sie die Kassen- und Buchführung als mangelhaft und schätzten den Erlös auf der Basis der Wareneinkäufe und Preislisten.

Bei der Gelegenheit änderte das Finanzamt auch gleich die Steuerbescheide für die Vorjahre. Der Betreiber des Döner-Ladens hielt dagegen: In den Vorjahren seien Wareneinsatz und Umsatz viel niedriger gewesen, eine Folge des damaligen Gammelfleisch-Skandals und des daraus folgenden Wettbewerbs. Im Prüfzeitraum habe er deswegen seine Döner zu „Kampfpreisen“ angeboten, die viel niedriger gewesen seien als die Preise auf der Speisekarte, und den Fleischeinkauf deswegen fast verdoppelt.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg: Es bleibt bei der Schätzung. Sie sei aufgrund der mangelhaften Kassenführung berechtigt, zumal der Kläger die Unterschiede zu den Vorjahren nicht nachweisen konnte. In solchen Fällen habe der Kläger die Beweislast, nicht das Finanzamt.

Revision hat das Finanzgericht in diesem Fall nicht zugelassen. Deswegen hat der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 23. Februar 2016, Az. 2 K 31/15
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. X B 32/16

(jw)

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