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Fristverlängerung für Steuererklärungen

Fiskus kann Abgabefrist verkürzen

Wer sich von einem Steuerberater helfen lässt, hat bis zum Jahresende Zeit für seine Steuererklärung. Doch das funktioniert nicht immer.

Eigentlich haben Steuerzahler, die sich steuerlich beraten lassen, Anspruch auf eine Fristverlängerung für ihre Steuererklärung bis zum Jahresende. Dass das jedoch kein absoluter Anspruch ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem aktuellen Fall deutlich gemacht.

Der Fall: In dem Fall hatte das Finanzamt einen Steuerzahler zur Abgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2011 spätestens zum 31. Juli 2012 aufgefordert. Als Begründung führte das Finanzamt zu erwartende hohe Nachzahlungen aufgrund der letzten Steuererklärung an. Der Steuerzahler lehnte das ab: Wenn der Fiskus Nachzahlungen erwarte, könne er ja die Vorauszahlungen anpassen. Alles andere sei ein Ermessensfehler.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied zugunsten der Finanzverwaltung: In allen Erlassen der obersten Finanzbehörden sei klar geregelt, dass Finanzämter Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung einforden können, zum Beispiel bei zu erwartenden hohen Nachzahlungen, aber auch dann, wenn Erklärungen bisher verspätet abgegeben wurden. (Urteil vom 24. April 2012, Az. 15 K 365/11)

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(jw)

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