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Diese Ausgaben können Sie absetzen

Fiskus schafft Klarheit beim Arbeitszimmer

Wer daheim arbeitet und keinen anderen Büroplatz hat, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen. Das gilt auch für Handwerksunternehmer und mitarbeitende Ehefrauen. Leicht wird es aber nicht.

Das Jahressteuergesetz hat den Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erleichtert. Wie das in der Praxis funktionieren soll, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben geregelt:

Voll absetzen lassen sich die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wie bisher, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist. Das kommt für Handwerksunternehmer im Normalfall nicht infrage.

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Ausgaben bis zu 1250 Euro pro Jahr können Unternehmer und Angestellte für einen Raum absetzen, wenn es für "büromäßige Arbeiten" keinen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen gibt.

Besteht der Betrieb zum Beispiel nur aus einer Werkstatt ohne Platz für Büroarbeiten, könnte ein Handwerksunternehmer bis zu 1250 Euro für ein Büro daheim absetzen. Kümmert sich die Ehefrau zum Beispiel nur um die Buchhaltung und hat dafür keinen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb, dann kann sie bis zu 1250 Euro als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen.

Allerdings handelt es sich bei den 1250 Euro nicht um einen Pauschalbetrag. Vielmehr müssen Steuerzahler die tatsächlich anfallenden Kosten nachweisen. Entstehen zum Beispiel nur Kosten von 890 Euro, dann lassen sich auch nur diese absetzen.

Absetzbar sind die Ausgaben für

  • Miete
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Ausstattung des Büros wie zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Gardinen, Lampen
  • Gebäudeabschreibungen

Vorsicht: Das BMF-Schreiben macht auch deutlich, dass es beim Arbeitszimmer keine Wahlfreiheit gibt. Absetzbar sind die 1250 Euro nur, wenn es "nach objektiven Gesichtspunkten" keinen anderen Arbeitsplatz im Betrieb gibt." Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes" dürften dabei keine Rolle spielen.

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