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Aussenstände

Forderungssicherungsgesetz: Mehr Recht fürs Geld

Weniger Druckzuschlag, schnellere Abschläge und klarere Regeln für Bauträger: Handwerker sollen ab 2009 schneller an ihr Geld kommen. Dass er vor allem bei kleineren Mängeln nicht mehr lange warte muss, hofft Handwerker Frank Eilers.

von Jörg Wiebking

Das neue Forderungssicherungsgesetz soll für mehr Klarheit und schnellere Bezahlung zwischen Handwerkern und Kunden sorgen. Für Cornelia Höltkemeier von der Landesvereinigung Bauwirtschaft in Niedersachsen ist das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung. Die wichtigsten Änderungen, die vom 1. Januar 2009 an für die Betriebe im Bau und Ausbau greifen sollen, hat die Juristin zusammengefasst:

Nachunternehmer: Geändert wird die sogenannte Durchgriffsfälligkeit nach § 641, Abs. 2 BGB. Neu ist, dass die Vergütung des Nachunternehmers gegenüber einem Generalunternehmer (GU) oder einem Bauträger bereits dann fällig ist, wenn der Bauherr das Werk gegenüber dem GU abgenommen hat. Daher könne ein Nachunternehmer nun Auskunft vom GU verlangen, ob dessen Kunde das Werk abgenommen oder bezahlt hat, sagt Höltkemeier. Der Subunternehmer kann dafür eine Frist von ein bis zwei Wochen setzen. Verweigert der GU die Auskunft dennoch, wird die Bezahlung ebenfalls sofort fällig.

Druckzuschlag: Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so darf er künftig "in der Regel" nur noch das Doppelte der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Bisher war es das Dreifache.

Abschläge: Wegen "unwesentlicher Mängel" kann der Auftraggeber Abschlagszahlungen nun nicht mehr verweigern. Außerdem steht Handwerkern auch ohne besondere Vereinbarung von Gesetz wegen ein Abschlag zu, wenn die vertragsgemäß erbrachte Leistung zu einem Wertzuwachs beim Auftraggeber führt.

Überprüfung von "VOB/B-Verträgen": Um Klarheit zu schaffen, wird nun zwischen Verträgen mit Privatkunden und mit öffentlichen Auftraggebern unterschieden: Enthalten Verträge mit Privatkunden Klauseln der VOB/B, so können diese einzeln einer Inhaltskontrolle unterzogen werden, ob sie den Kunden unangemessen benachteiligen. "Hier hat der Gesetzgeber nur aufgenommen, was in der Rechtsprechung bereits Praxis war", berichtet Höltkemeier. Um für Betriebe und Kunden Rechtssicherheit zu schaffen, würden die Fachverbände nun ihre Musterverträge daraufhin überprüfen, inwieweit die VOB/B nach wie vor in Verträge mit privaten Auftragsgebern einbezogen werden kann.

Wird hingegen in Verträgen zwischen Unternehmern oder in Verträgen mit der öffentlichen Hand die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung vereinbart, schließt das Gesetz eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B ausdrücklich aus. "Das schafft für unsere Betriebe mehr Planungssicherheit", betont Höltkemeier.

Bauhandwerkersicherung: Erhält ein Generalunternehmer oder Bauträger von seinem Kunden Geld, so besteht zukünftig die gesetzliche Verpflichtung, diese Mittel zur Bezahlung der Nachunternehmer einzusetzen, stellt die Expertin klar.

Für Frank Eilers ist das neue Gesetz "eine echte Verbesserung". "Für mich ist vor allem der Druckzuschlag wichtig", berichtet der Unternehmer aus Wüsting. Für Bauträger arbeite sein SHK-Betrieb zwar nicht, doch auch so mancher Privatkunde habe schon Zahlungen wegen kleinerer Mängel hinausgezögert. "Wir hatten auch schon Fälle, in denen das ungerechtfertigt hoch war." Zum Beispiel bei dem Kunden, in dessen Bad das Waschbecken nicht ganz gerad saß: "Eine Arbeit von 15 Minuten, aber weil das in der Urlaubszeit passiert ist, ließ uns der Kunde drei Wochen auf die Bezahlung des kompletten Auftrags warten. Und das waren 5000 Euro." In solchen Fällen biete das neue Gesetz nun mehr Sicherheit, hofft Eilers.

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