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Urteil

Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung eines Arbeitnehmers, so handelt es sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Geklagt hatte ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen seiner Fahrer übernahm der Unternehmer - dazu war er nach tarifvertraglichen Bestimmungen auch verpflichtet.

Der Lohnsteuerprüfer stufte die Zahlungen des Arbeitgebers für die Fortbildungsmaßnahmen jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und forderte die bisher nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge per Haftungsbescheid nach. Schließlich habe der Arbeitnehmer durch diese Fortbildungen den Vorteil, dass er seinen Lkw-Führerschein behalten und bei Bedarf auch in einem neuen Arbeitsverhältnis verwenden könne.

Dagegen klagte der Unternehmer mit der Begründung, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege. Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation: Die Weiterbildungen der Fahrer dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern stellten zudem die Funktionsfähigkeit des Betriebs sicher, so die Richter. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme. Den durch die Weiterbildungen entstandene Vorteil des Arbeitnehmers betrachteten die Richter lediglich als (notwendige) Begleiterscheinung.

Finanzgericht Münster: Urteil vom 9. August 2016, Az. 13 K 3218/13 L

(at)

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