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Steuern

Müssen Rechnungsnummern fortlaufend sein?

Dass ein Unternehmen keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, berechtigt das Finanzamt nicht zur Gewinnschätzung. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzgericht (FG) Köln sieht keine Notwendigkeit lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern zur Gewinnermittlung. Daher sei ein „Unsicherheits“-Zuschlag auf den Gewinn durch das Finanzamt in solchen Fällen unzulässig.

Der Fall: Ein Unternehmer verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Das Finanzamt sah darin einen schwerwiegenden Mangel der Buchführung, der eine Erhöhung des zu versteuernden Gewinns um einen Zuschlag rechtfertige.

Das Urteil: Das Finanzgericht machte diese Gewinnerhöhung rückgängig. Der Bundesfinanzhof habe in seinen Entscheidungen zwar immer wieder eine geordnete und chronologische Dokumentation bei Geldeingängen gefordert. Aber eine rechtliche Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System gebe es nicht. Zwar sehe Paragraf 14 (4) Umsatzsteuergesetz eine fortlaufende Nummerierung vor. Diese Vorschrift diene jedoch umsatzsteuerlichen Zwecken und beziehe sich nicht auf die Gewinnermittlung. (Urteil vom 07. Dezember 2017, Az. 15 K 1122/16)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Bundesfinanzhof ist möglich.

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