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Steuerentlastungsgesetz

Fragwürdige Steuertipps

Seit Zinsen auf Steuernachforderungen nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar sind, werden neue Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert. Doch Vorsicht bei fragwürdigen Steuertipps.

Seit Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 dürfen Kapitalgesellschaften Zinsen auf Steuernachforderungen, Stundungszinsen oder Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung in einem Einspruchsverfahren nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen. Nun wurden in mehreren Zeitschriften Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, die jedoch mit höchster Vorsicht zu genießen sind. Angedacht wurde, anstatt einer Steuerstundung lieber einen Bankkredit aufzunehmen. Die Idee scheint gut. Es fallen keine Stundungszinsen durch das Finanzamt an, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähige Bankzinsen. Problematisch wird es jedoch, wenn eine GmbH oder eine AG Körperschaftsteuernachzahlungen mit einem Bankkredit finanziert. In diesem Fall muss man wissen: Die Körperschaftsteuer ist nicht abzugsfähig und wird dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder hinzugerechnet. Dasselbe Schicksal blüht im Zweifel jedoch auch Bankzinsen, die ausschließlich für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anfallen. Bevor Steuerzahler also fragwürdige Sparmodelle anwenden, sollten sie mit ihrem Steuerberater sprechen.

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