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Recht

Fristen wahren

Ohne rechtzeitige Anerkennung kein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte.

Schwerbehinderte Mitarbeiter haben zwar einen Sonderkündigungsschutz: Eine Kündigung bedarf der Zustimmung durch das Intergrationsamtes. Dieser Schutz greift nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur, wenn ein betroffener Mitarbeiter bei Zugang der Kündigung bereits als schwerbehindert anerkannt ist oder wenn er den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

In dem behandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin ihren Antrag an das Integrationsamt drei Tage vor Erhalt der Kündigung gestellt. Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt. Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers.

Bundesarbeitsgericht: Aktenzeichen 2 AZR 217/06

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