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Erste Frist im Januar 2022

Führerschein-Umtausch: Darauf sollten Handwerker achten

In den kommenden Jahren müssen vor 2013 ausgestellte Führerscheine umgetauscht werden. Handwerker sollten dabei besonders auf einen Punkt achten.

Laut EU-Recht müssen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Welche Fristen gelten, richtet sich nach dem Geburtsjahr beziehungsweise dem Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs.

Bereits am 19. Januar 2022 endet die erste Frist: Bis dahin müssen alle Führerscheine für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. Eine Übersicht über alle geltenden Fristen hat das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht.

Besonderheit: Führerscheine der Klasse 3

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist auf eine Besonderheit beim Umtausch der alten Führerscheine der Klasse 3 hin: „Automatisch“ werde nur die Eintragung der seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1E sowie die Eintragung der Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen vorgenommen.

Wer in Klasse 3 zusätzlich das Lenken von Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Führerschein stehen hat, müsse diese extra beantragen. Eine spätere Beantragung sei nach der Umschreibung nicht mehr möglich.

Diese Option sei für Handwerker wichtig, die ihre alte Klasse 3 frühzeitig umtauschen und „noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben“. „Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung CE 79 ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig“, betont der ZDH.

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