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Gebühren vom Fiskus kontern

Verbindliche Auskünfte lässt sich das Finanzamt seit einiger Zeit gut bezahlen. Vielleicht nicht mehr lang: Betroffene können auf einen Musterprozess hoffen, denn ein Steuerzahler zieht gegen die Gebühren vor Gericht.

Gebühren für verbindliche Auskünfte kann das Finanzamt seit Ende 2006 erheben. Dagegen hat nun ein Gebührenpflichtiger vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht, teilt die Steuerberatung Ecovis Europe AG mit. Der Kläger hält die Gebührenpflicht angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts für verfassungswidrig.Wer bereits einen Gebührenbescheid erhalten hat, sollte dagegen unter Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einlegen und gemäß Paragraf 363 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Die Gebührenpflicht hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 rückwirkend zum 18. Dezember 2006 eingeführt. Sie beginnt laut Ecovis bereits mit der Bearbeitung eines Auskunftsantrags, selbst dann, wenn das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ablehnt oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt.

Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach dem Gegenstandswert: Das ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Betrag, den das Finanzamt festgelegt hat und jenem Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Steuerzahler recht hätte. Bei einem Gegenstandswert von 5000 Euro werden zum Beispiel mindestens 121 Euro Gebühren fällig. Ist ein Gegenstandswert nicht zu beziffern, beträgt die Gebühr 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 pro Antrag.

Finanzgericht Baden-Württemberg: Az. 1 K 46/07

(jw)

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