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Urteil

Geldbußen in Ausnahmefällen abzugsfähig

Zwar sind Bußgelder steuerlich nicht abziehbar, doch nun fand ein Kläger großzügige Richter. Die Geldbuße wegen der Teilnahme an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen ist abzugsfähig.

Grundsätzlich sind Bußgelder steuerlich nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Doch keine Regel ohne Ausnahme: So fand ein Kläger nun großzügige Richter. Er war wegen der Teilnahme an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zur einer erheblichen Geldbuße verurteilt worden. Bei der Festsetzung der Geldbuße war jedoch nicht beachtet worden, dass der Kläger auf den aus der Absprache erzielten Mehrerlös Steuern bezahlen muss. Der BFH entschied, dass in diesem Fall das Bußgeld als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. (BFH, Urteil vom 9.6.1999, Az: I R 100/97).

Betroffene sollten daher zu beweisen versuchen, dass das Bußgeld ohne Berücksichtigung der auf den Mehrerlös zu zahlenden Steuer festgesetzt wurde und dass tatsächlich Mehrerlöse entstanden sind.

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