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Kündigungsbetätigung nicht nötig

Gelesene Kündigung ist wirksam

Ein Mitarbeiter will den Erhalt seiner Kündigung nicht bestätigen? Macht nichts, die Kündigung ist ausgesprochen, sobald er das Schreiben im Beisein von Zeugen gelesen hat. Das musste jetzt ein Kfz-Mechaniker lernen.

Wie das Landesarbeitsgericht München entschieden hat, muss der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung nicht unbedingt dauerhaft an den Mitarbeiter übergeben. Es reicht, wenn der Mitarbeiter genügend Zeit hat, das Schreiben zu lesen.

Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker. Der vorgesetzte Werkstattleiter hatte ein Kündigungsschreiben vom 28. November 2007 dem Mitarbeiter am gleichen Tag in die Hand gegeben. Dabei war ein Zeuge anwesend.

Der Mitarbeiter las das Schreiben durch. Er bestätigte den Empfang jedoch nicht schriftlich, weil in dem Schreiben seiner Meinung nach der Kündigungsgrund fehlte. Den Grund hatte ihm der Arbeitgeber jedoch zwei Tage zuvor mündlich mitgeteilt und das in dem Schreiben auch erwähnt. Der Gekündigte nahm das Schreiben nicht an sich, sondern ließ es auf dem Schreibtisch seines Vorgesetzten liegen.

Kurz vor Jahresende sendete der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Arbeitsbescheinigung: Daraus ging die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende noch einmal hervor. Daraufhin reichte der Kfz-Mechaniker eine Kündigungsschutzklage ein. Die Kündigung könne nicht gültig sein, da das Schriftstück ihm nicht zum Verbleib übergeben worden sei. Das nötige Schriftformerfordernis sei nicht erfüllt, argumentierte der Arbeitnehmer.

Doch sowohl das Münchener Arbeitsgericht als auch das in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab. Vor Zeugen reiche es aus, wenn der Empfänger einer Kündigung von dem Inhalt Kenntnis nehmen könne, befanden die Richter. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

Landesarbeitsgericht München:

Urteil vom 18. März 2009, Az. 11 Sa 912/08

(bw)

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