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Gericht stoppt Gebühreneintreiber

Wer zu Hause einen Computer für gewerbliche Zwecke hat, muss dafür nicht zwangsläufig GEZ-Gebühren zahlen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig klargestellt.

Ohne Kadi hätte er in die Tasche greifen müssen. Als er seinen PC fürs Arbeitszimmer anmeldete, wies der Chef einer kleinen Firma darauf hin, dass er schon für andere Rundfunkgeräte zahle. Doch den Einwand ließ die GEZ nicht gelten, sie wollte mehr Geld sehen. Dann ging es Schlag auf Schlag.

Der Unternehmer legte Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid ein. Die GEZ widersprach dem Widerspruch. Der angebliche Schwarzseher zog vor das Verwaltungsgericht. Und die Richter machten der Gebührenzentrale einen Strich durch die Rechnung.

Ein gewerblich genutzter, internetfähiger PC unterliege nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn er zu Hause steht und für TV-Geräte und Radio schon gezahlt werde, heißt es in dem Urteil. Die GEZ-Juristen legten die Paragrafen anders aus. Der Gesetzgeber habe mit der Gebührenpflicht eine Ungleichheit zwischen herkömmlichen und neuartigen Geräten aufgehoben. Die Unternehmer müsse für den PC Gebühren zahlen, weil er nur damit als nicht privater Rundfunkteilnehmer registriert sei, meinten sie.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig verwies auf Paragraf 5, Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Demnach werden für Computer, die Rundfunkprogramme übers Internet empfangen können, keine Gebühren fällig, wenn:

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

(Aktenzeichen: 4 A 149/07)

Link zum Urteil: www.dbovg.niedersachsen.de

(mfi)

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