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Steuern

Geringere Steuerlast bei Betriebsaufgabe

Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, muss Ansparabschreibungen nur mit 56 Prozent seines Durchschnittssteuersatzes versteuern.

Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, muss Ansparabschreibungen nur mit 56 Prozent seines Durchschnittssteuersatzes versteuern.

Ansparabschreibungen senken die Steuerlast: Handwerker dürfen bereits zwei Jahre vor einer geplanten Investition 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten Steuer sparend abschreiben. Doch wer nicht innerhalb der nächsten beiden Jahre investiert, muss die Ansparabschreibung am Ende des zweiten Jahrs wieder Gewinn erhöhend verbuchen und voll als Gewinn versteuern.

Anders sieht es aus, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird: In solchen Fällen darf ein Unternehmer die Ansparabschreibung als Veräußerungsgewinn versteuern. Dann werden nur noch 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes des Unternehmers fällig (Urteil des Bundesfinanzhofs, Az. XI R 56/03).

Jedoch gibt es den günstigeren Steuersatz nur unter zwei Bedingungen:

Bei Bildung der Ansparabschreibung darf noch nicht absehbar sein, dass der Betrieb innerhalb der nächsten beiden Jahre aufgegeben oder veräußert werden soll.

Die Ansparabschreibung muss zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder Veräußerung noch zulässig sein. Fallen jedoch das Ende der Zweijahresfrist und die Betriebsaufgabe zusammen, dann würde die Ansparabschreibung dem laufenden Gewinn hinzugerechnet.

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