Für die Steuervergünstigung ist es dabei nicht maßgebend, wer den Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert, sondern wer die Kündigung betrieben hat. Wird eine Abfindung gezahlt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Freibetrag zu gewähren ist, entschieden die Münchner Richter (BFH, XI R 64/03).
Tipp: Sollten Sie einen Arbeitnehmer wegen beruflicher Verfehlungen entlassen und dennoch abfinden, so können Sie also den Lohnsteuerabzug unter Anrechnung des Freibetrags ermitteln. Ein Haftungsrisiko tragen Sie dabei nicht.