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Steuern

Geschäftsführer haften nicht immer für die Steuern

Wenn der Sachwalter in einem vorläufigen Insolvenzverfahren die Zahlung von Steuern verbietet, haftet der Geschäftsführer nicht für Steuerschulden.

Eigentlich haften GmbH-Geschäftsführer auch in der Eigenverwaltung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens voll für Steuerschulden. Doch es gibt eine Ausnahme: wenn der Sachwalter der Zahlung nicht zustimmt.

Der Fall: Das Insolvenzgericht hat für eine GmbH nach deren Insolvenz­antrag die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Zugleich verfügte das Gericht, dass die GmbH-Geschäftsführung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur noch mit Zustimmung des Sachwalters zahle durfte. Der Sachwalter untersagte den Geschäftsführern jedoch die Zahlung von Umsatzsteuerschulden. Das Finanzamt wollte daraufhin die Geschäftsführer für diese Steuern haftbar machen. Die Begründung des Fiskus: In der Eigenverwaltung seien die Geschäftsführer noch voll verantwortlich. Daher hätten sie gegen die gerichtliche Anordnung wie auch gegen das Verhalten des Sachwalters angehen müssen.

Das Urteil: Das Finanzgericht (FG) Münster entschied zugunsten der Geschäftsführer. Das Gericht äußerte „ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Haftungsbescheide. Das Finanzamt habe zwar Anspruch auf die anteilige Tilgung der Steuerschulden. Haftbar wären die Geschäftsführer jedoch nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten. Dass sie den Anweisungen von Insolvenzgericht und Sachwalter folgten, sei keine grobe Fahrlässigkeit. (FG Münster: Beschluss vom 3. April 2017, Az. 7 V 492/17 U).

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