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Versicherungen

Geschäftsführer im Wartestand

Werden demnächst alle GmbH-Geschäftsführer zwangsweise in die Rentenversicherung einzahlen müssen? So reagieren Sie richtig.

Das Bundessozialgericht hat über die Versicherungspflicht von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern entschieden (Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R). Das Urteil ist eindeutig: Es spielt keine Rolle, wie viele Auftraggeber und Mitarbeiter die GmbH hat. Für die Pflicht zur Rentenversicherung kommt es nur auf die Person des Geschäftsführers an: Der Geschäftsführer müsste sich pflichtversichern, wenn er

neben seiner GmbH nicht noch andere Auftraggeber, also zum Beispiel eine andere GmbH oder auch eine Limited hat,

und persönlich keine Mitarbeiter mit mehr als 400 Euro Lohn beschäftigt, also zum Beispiel eine Sekretärin, die er aus eigener Tasche bezahlt.

Kein Grund zur Panik

Das Urteil ist konsequent, es entspricht genau dem Gesetz, bestätigt Rechtsanwalt Winrich Germann aus Hannover. Germann rät jedoch von vorschnellen Aktivitäten ab. Die Rentenversicherungsträger und der Wirtschaftsausschuss des Bundestages beschäftigen sich schon mit dem Thema und werden sehr wahrscheinlich einen Befreiungstatbestand schaffen. Was praktisch bedeuten würde, dass sich durch dass Urteil nichts ändern würde.

Hintergrund: Fehler des Gesetzgebers

Germann ist optimistisch, dass es so kommen wird. Denn es habe nie in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, jeden GmbH-Geschäftsführer in die gesetzliche Rentenversicherung zu zwingen. Adressaten des Gesetzes seien Scheinselbstständige gewesen, die von ihren Arbeitgebern entlassen und dann selbstständig weiterbeschäftigt werden. Da wollte der Gesetzgeber vorsorgen, dass Betroffene später nicht ohne Rentenansprüche da stehen und der Sozialhife anheim fallen."

Im Falle eines Falles ...

Und was passiert, wenn es sich Rententräger und Politiker angesichts notorisch leerer Kassen jetzt noch anders überlegen? Zunächst einmal bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die Rentenversicherung, sagt Germann. Pflichtbeiträge zu den übrigen Sozialversicherungen ergäben sich daraus nicht.

Bei der Rentenversicherung bestehe dann hingegen theoretisch die Gefahr, dass sich Geschäftsführer für vier Jahre nachversichern müssten. Dabei könnte ein Höchstbetrag von maximal 28.000 Euro fällig werden. Doch in diesem Fall sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen und die Nachzahlung für die Vergangenheit verweigern.

Für die Zukunft ließe sich der Status des Geschäftsführers sehr schnell so ändern, dass er nicht mehr unter die Rentenpflicht fällt: Natürlich könnte ein Geschäftsführer die Rentenpflicht umgehen, indem er ein zweite GmbH oder eine Limited gründet und einen Mitarbeiter persönlich unter Vertrag nimmt.

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