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Verdacht der Bestechlichkeit

"Geschenke" sind ein Kündigungsgrund

Wenn ein Mitarbeiter wertvolle Geschenke annimmt, ist er möglicherweise käuflich. Bei begründetem Verdacht müssen Arbeitgeber Angestellte nicht erst abmahnen, sie können gleich kündigen.

Der konkrete Fall: Ein Personalleiter hatte ein Bundesligaticket von einer Arbeitskräfte-Vermittlung, mit der sein Unternehmen zusammenarbeitete, angenommen. Der Wert des VIP-Lounge-Platzes: 250 Euro. Der Arbeitgeber sprach seinem Mitarbeiter deshalb die Kündigung aus. Daraufhin reichte der Personalleiter eine Kündigungsschutzklage ein. Ohne Erfolg: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Unternehmer recht.

Wenn ein Geschenk den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich übersteige, bestehe der Verdacht der Käuflichkeit, argumentierten die Richter. Der bloße Anschein, dass ein Mitarbeiter in einer besonderen Vertrauensstellung bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertrete, reiche für die Kündigung aus. Das sogenannte Schmiergeldverbot verlange nicht, dass der Mitarbeiter sich tatsächlich habe beeinflussen lassen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:

Urteil vom 16.1.2009, Az. 9 Sa 572/08

(bw)

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