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Steuern

Gesundheitsprämie mindert nicht die Sonderausgaben

Steuervorteil für Gesundheitsbewusste: Wer von seiner Kasse dafür einen Bonus erhält, muss ihn nicht beim Sonderausgabenabzug verrechnen.

Zahlt eine gesetzliche Krankenkasse eine Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten, das mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist, so mindert diese Prämie nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch in Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der Fall: Der Kläger hatte von seiner Krankenkasse pauschale Gesundheits-Boni in Höhe von insgesamt 230 Euro erhalten, unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung und für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio. Das Finanzamt bewertete die pauschalen Prämien als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte entsprechend den Sonderausgabenabzug.

Das Urteil: Wie nun der BFH entschieden hat, mindern auch pauschal gewährte Boni nicht den Sonderausgabenabzug. Solche Prämien seien nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung sei allerdings, dass die so geförderten Maßnahmen für den Steuerpflichtigen mit Kosten verbunden sind. Bei Prämien für Vorsorgemaßnahmen ohne eigenen Aufwand handele es sich hingegen um eine Beitragserstattung, um die der Sonderausgabenabzug für Krankenkassenbeiträge entsprechend zu mindern sei. (Urteil vom 06. Mai 2020, Az. X R 16/18)

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