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Politik und Gesellschaft

GKV-Beitrag: Selbstständige zahlen bald einkommensabhängig

Selbstständige haben große Einkommensschwankungen. Deshalb soll es künftig ein neues Beitragsverfahrenssystem für freiwillig Versicherte geben.

Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen Selbstständige künftig zunächst nur vorläufig, das hat der Bundestag beschlossen. Als Entscheidungsgrundlage für die Kassen soll zunächst der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid dienen.

Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag rückwirkend festgesetzt. Dabei fließen in die Berechnung nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch andere beitragspflichtige Einnahmen ein.

Bisher zahlen freiwillig versicherte Selbstständige nach der Beitragsbemessung monatlich einen festen GKV-Beitrag – die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Unternehmer wird dabei nicht berücksichtigt. In der Praxis führt diese Regelung oftmals zu einer finanziellen Überforderung – insbesondere bei Solo-Selbstständigen kommt es immer wieder zu Beitragsschulden.

Nach Vorstellungen des Bundesgesundheitsministeriums soll das neue Beitragssystem mit einem möglichst geringen Bürokratieaufwand verbunden sein. Endgültig verabschiedet ist die Gesetzesänderung aber noch nicht, denn die Entscheidung des Bundesrates steht noch aus. Der stimmt am 10. März über das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung ab, das auch die Neuregelung des Beitragsverfahrenssystems enthält. In Kraft treten soll das Gesetz voraussichtlich noch im März.

 

Update vom 09.03.2017

Das neue Beitragsverfahrenssystem wird zwar im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet, ist aber nicht Teil des Gesetzes. Daher ist es auch nicht im HHVG-Gesetzesentwurf enthalten.

Eine Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium ergab: Das neue Beitragsverfahrenssystem wird über das parlamentarische Verfahren mitbeschlossen. Es ist in den Unterlagen enthalten, die Bundestag und Bundesrat beschließen. Diese Praxis der Gesetzesverabschiedung ist als Omnibusverfahren bekannt. Die Gesetzespassagen zum Beitragsverfahrenssystem finden Sie hier im PDF auf PDF-Seite 12 unter den Punkten 16a und 16b. (red)

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