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Steuern

Gutscheine sind nicht immer „gut“

Sachzuwendungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, sonst fällt der Finanzvorteil flach.

von Dirk Witte

Sie wollen als Arbeitgeber einem Mitarbeiter etwas Gutes tun? Aber was können Sie machen, ohne dass der Fiskus sich daran beteiligt? Immerhin gelten auch neben dem Lohn gewährte Vorteile als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hierbei gibt es eine Ausnahme: Sogenannte Sachzuwendungen, die nicht mehr als 44,00 Euro pro Monat betragen, sind gemäß Paragraph 8 Absatz 1 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuer- und damit sozialversicherungsfrei.

Daher sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern Gutscheine bis zur der genannten Grenze auszustellen, damit diese z.B. Mittagessen oder auch Kraftstoff beziehen können.

Aber Vorsicht! Die Gutscheine müssen klar erkennen lassen, wo diese einzulösen sind. Außerdem muss die Art und die Menge der Waren erkennbar sein (z.B. 20 Liter Superkraftstoff bleifrei).

Fehlt auch nur eine Angabe, dann gilt der Gutschein als Bargeld mit allen negativen Folgen (Lohnsteuer, Sozialabgaben und kein Vorsteuerabzug).

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Der Autor ist Steuerberater in Wildeshausen.

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