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Steuern

Häppchen absetzen

Voller Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung freier Mitarbeiter ist möglich.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz können Unternehmen Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter in vollem Umfang abziehen. Möglich ist der volle Abzug, wenn diese an internen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und es bei einer solchen Veranstaltung ausschließlich um betriebsinterne Themen geht. Andernfalls ist die übliche Kürzung der Bewirtungsaufwändungen um 30 Prozent nicht zu vermeiden. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs betrifft alle Bewirtungen, die aus geschäftlichem Anlass erfolgen. Der volle Abzug ist bei Bewirtung aus betrieblichem Interesse möglich.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Aktenzeichen 1 K 1962/05

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