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Haftpflicht

Haftung in der Kooperation

Immer öfter gehen Handwerksbetriebe Kooperationen ein - und damit auch das Risiko, für den Partner mit zu haften. Viele Risiken können durch entsprechende Vereinbarungen und eine Betriebshaftpflichtversicherungen abgesichert werden.

Nach außen haften alle gemeinsam

Von der Gesellschaftsform der Kooperation hängt die Haftung ab, in die sich jedes einzelne Mitglied begibt. Zwar haftet jede Kooperation im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch, im Innenverhältnis jedoch gibt es große Unterschiede. So haftet jeder Teilnehmer in einer losen Kooperation ebenso mit seinem gesamten Vermögen, wie die Mitglieder von Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften. Handelt es sich bei der Kooperation jedoch um eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft, haftet jedes Mitglied respektive jeder Gesellschafter in Höhe seiner Einlage.

Nach innen gibt es Verträge

So das Gesetz. Vertraglich können die Bestimmungen jedoch umgangen werden, indem die Haftung im Innenverhältnis auf die Anteile an der Kooperation beschränkt werden. "Die Kooperation in Form einer ARGE oder sonstigen Kooperationsform hat für den Handwerksbetrieb eine gravierende Erweiterung seiner gesetzlichen Haftung zur Folge, da der Betrieb beziehungsweise sein Inhaber durch diese Verbindung nach außen gesamtschuldnerisch auch für das Verschulden anderer ARGE-Partner haftet," erklärt Oliver Krüger, beim VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. in Hannover. "Nur im Innenverhältnis kann ein Ausgleich stattfinden, so dass derjenige, den zum Beispiel am Schaden keine Verantwortlichkeit trifft, entlastet wird."

Das Restrisiko kann versichert werden

In jedem Fall jedoch ist es angezeigt, das eigene Restrisiko abzusichern. "Was grundsätzlich nichts anderes ist, als eine ganz normale Betriebshaftpflichtversicherung, die jeder selbstständige Handwerker für sich abschließen sollte, wenn er sie denn noch nicht hat," erklärt Bernd Albers, selbstständiger Versicherungsfachmann in Thomasburg.

Doch auch wenn diese Feinheiten geklärt sind, ist die Betriebshaftpflicht nicht die Versicherung von A bis Z. Haftungsausschlüsse, wie zum Beispiel die gesetzlich festgelegte Gewährleistung, decken die Policen in der Regel ebenso wenig ab wie die Erfüllung der Bauleistung oder Maschinenbruch, um nur einzelne zu nennen. "Man kann sich aber auch überversichern," erklärt Albers. Darum rät er seinen Kunden, sich das Risiko und die Versicherungsbedingungen für die eigene Betriebshaftpflicht ganz genau anzusehen und dann zu entscheiden, welche Zusatzversicherung von Nöten ist. Das Risiko also individuell zu analysieren.

Für Kapitalgesellschaften gelten andere Regeln

Hat sich ein Team allerdings dazu entschlossen, gemeinsam eine neue Firma in Form einer GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft oder eines Vereins zu gründen, gelten die einzelnen Versicherungen nicht mehr. Denn das neue Unternehmen steht für sich und ist damit neu zu versichern. "Die Regeln, nach denen dort vorgegangen werden sollte," meint Albers, "unterscheiden sich aber in keiner Weise von denen, die ein Einzelunternehmer für sich anwendet."

Die Versicherungsbedingungen müssen stimmen

Und der sicherste Weg sich richtig abzusichern ist, die Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter genau zu studieren und zu vergleichen. So hat zum Beispiel der VHV, der als einer der Spezialversicherer für das Bauhandwerk gilt, in seinen Versicherungsbedingungen spezielle Regelungen für die Zusammenarbeit in Form einer ARGE. In Abschnitt III § 2 Abs. 4 heißt es zum Beispiel, dass sich die Ersatzpflicht des Versicherers nach dem prozentualen Anteil des Versicherungsnehmers an der ARGE richtet. Und dass die Haftung an Sachen ausgeschlossen ist, die von einzelnen Partnern der ARGE eingebracht oder von der ARGE angeschafft wurden, auch wenn der Versicherungsnehmer den Schaden verursacht hat.

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