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Steueramnestie

Halbe Wahrheit ist gefährlich

Vorsicht bei Amnestieerklärungen: Ist ein Steuerzahler nicht ganz ehrlich, könnte die Straffreiheit wieder verloren gehen.

Als sich die Betriebsprüfer des Finanzamtes bei einem Unternehmer anmeldeten, reichte er vor dem Prüfungsbeginn eine Amnestiererklärung ein und legte seine steuerlichen Vergehen offen. Die Prüferin des Finanzamts dehnte daraufhin den Prüfungszeitraum zusätzlich auf die beiden Vorjahre aus. Der Unternehmer gab nun eine zweite Amnestieerklärung samt Angaben über nicht versteuerte Einnahmen

für diese Jahre ab. Da die Betriebsprüferin die Prüfungsanordnung für die beiden zusätzlichen Jahre jedoch persönlich aushändigte hatte, fielen Bekanntgabe und Prüfungsbeginn zusammen. Nach dem Prüfungsbeginn ist eine Amnestiererklärung jedoch nicht mehr strafbefreiend, so das Finanzgericht Bremen (Az: 2 K 152/04 (1)). Der Bundesfinanzhof hat in diesem ersten Urteil im Zusammenhang mit einer Amnestieerklärung in einem Revisionsverfahren nun das letzte Wort (BFH, Az. der Revision: IV R 58/04).

Tipp: Noch bis Ende März 2005 können Amnestiererklärungen abgegeben werden. Ein Strafverfahren entfällt dann, es wird lediglich eine Strafsteuer von 35 Prozent fällig.

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