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Handwerkskammer ohne rechtliche Schutzansprüche

Einer Handwerkskammer stehen keine so genannten wettbewerbsrechtlichen Schutzansprüche gegen private Unternehmen zu. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem in der "Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlichten Urteil.

Einer Handwerkskammer stehen keine so genannten

wettbewerbsrechtlichen Schutzansprüche gegen private Unternehmen zu.

Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem in der

"Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlichten Urteil. Nach

Auffassung der Richter steht eine Handwerkskammer zu einem privaten

Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Regelungen des

Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fänden daher keine Anwendung

(Az.: 6 U 1414/98).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Handwerkskammer

gegen einen Unternehmensberater ab. Der hatte unter anderem

behauptet, die Handwerkskammer biete #8222;PC-Beratung von der Stange",

und ihre Beratungsleistungen seien von äußerst bedenklicher Qualität.

Die Handwerkskammer war der Auffassung, der Unternehmensberater

verhalte sich damit sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts und

verlangte die Unterlassung dieser Behauptungen.

Während das Landgericht Trier der Klage stattgegeben hatte, sah

das OLG für eine Unterlassung keine Rechtsgrundlage. Das

Wettbewerbsrecht sei nicht anzuwenden, so dass allenfalls noch der

straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz in Frage komme. Dabei räumten

die Richter jedoch der Meinungsfreiheit den Vorrang ein, da sie in

den umstrittenen Behauptungen zwar eine deutliche Kritik, aber keine

Schmähung oder Beleidigung sahen.

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