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Keine Pflicht zur Weitergabe

Handynummer ist Privatsache

Müssen Arbeitnehmer zur Absicherung der Erreichbarkeit im Notfall ihre private Handynummer herausgeben? Nein, hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.

Der Fall: Ein kommunaler Arbeitgeber hatte ein neues System zur Rufbereitschaft während des Notdienstes seiner Mitarbeiter eingeführt. Von seinen Arbeitnehmern hatte er zu diesem Zweck die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt. Das sollte sicherstellen, dass sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sind. Zwei Arbeitnehmer des kommunalen Betriebs hatten gegen diese Umstellung geklagt.

Das Urteil: Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, urteilten die Richter. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Dieser könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und nicht zur Ruhe kommen, teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.

LAG Thüringen, Urteil vom 16. Mai 2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444 / 17 (Das Urteil liegt in der verschriftlichten Form noch nicht vor.)

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