Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höchstpreisklauseln in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Einheitspreisen und limitierter Auftragssumme? Ein Bauhandwerker zog dagegen vor Gericht – und bekam Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Einheitspreisen und limitierter Auftragssumme? Ein Bauhandwerker zog dagegen vor Gericht und bekam Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine solche Kombination nicht zulässig, wenn darüber nicht wirklich verhandelt wurde.

von David Lamers

Der Fall:

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, verlangte der Bauhandwerker vom Auftraggeber die Vergütung des restlichen Werklohns. Zuvor hatte der Auftraggeber mit dem Bauhandwerker einen Bauvertrag unter Vereinbarung der VOB/B geschlossen. Dieser Vertrag nahm auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug und wies eine Auftragssumme von 320.000 Mark aus.

Der Auftraggeber hatte in dem Vertrag handschriftlich die Bezeichnung "Einheitspreis" vermerkt. Außerdem stellte eine Klausel im Vertrag fest: "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt." Nach den Arbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit, da der Bauhandwerker weit mehr als 320.000 Mark an Vergütung verlangte.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof gibt dem Bauhandwerker im Wesentlichen Recht. Die Begrenzungen in diesem Bauvertrag waren nicht wirksam. Die Parteien hatten den Vertrag als "Einheitspreisvertrag" bezeichnet. Außerdem lag dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zu Grunde, das mit Einheitspreisen abgerechnet werden sollte. Schließlich war bei der Vergütung der Bauleistungen auch die Auftragssumme als "Einheitssumme" bezeichnet.

All dies ließ nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Zweifel daran zu, dass es sich bei dem Vertrag um einen Einheitspreisvertrag handelte, welcher sich durch Abrechnung nach tatsächlichen Massen und Einheitspreisen auszeichnet.

Der Bundesgerichtshof folgert hieraus, dass eine Klausel, die dann den Abrechnungsmodus durch die Limitierung praktisch umkehrt, als überraschend gelten muss. Der Bauhandwerker musste damit nicht rechnen, sondern durfte viel mehr auf den Charakter eines Einheitspreisvertrages vertrauen. Dieser zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass der Bauhandwerker eine Vergütung abhängig von der Menge verlangen kann, ohne dass dies plötzlich ab einer Höchstsumme ausgeschlossen wäre. Die Klausel war deshalb nach den Bestimmungen des einschlägigen AGB-Rechts unwirksam.

Darüber hinaus ist der zweite Satz der Klausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag vergütet werden, nach AGB-Recht unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Bauhandwerker nämlich in unangemessener Art und Weise.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwundert nicht. Bedient sich der Auftraggeber Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also solcher vorformulierter Verträge, die er wiederholt verwendet, müssen sie strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere dürfen sie nicht zu sehr von den gesetzlichen Regelungen abweichen, da der Vertragspartner ansonsten nicht mit ihrem Inhalt rechnen muss. Der Auftraggeber ist vielmehr dazu angehalten, außergewöhnliche Klauseln wie eben die Limitierung eines Höchstpreises, mit dem Vertragspartner individuell auszuhandeln. Erst wenn dieser sich nach den Verhandlungen ausdrücklich auf den Vertrag einlässt, gelten die Vertragsbestimmungen.

(Az VII ZR 190/03)

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin.

Das könnte Ihnen auch gefallen: