Lohn von Mitarbeitenden gepfändet: Betriebe müssen das zu pfändende Einkommen ausrechnen.
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Höhere Pfändungsfreigrenzen: Das gilt ab 1. Juli

Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2023 angehoben. Was müssen Betriebe beachten, wenn bei Mitarbeitenden der Lohn gepfändet wird?

Zum 1. Juli wird der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen um 72,12 Euro angehoben: Die neue Pfändungsfreigrenze liegt dann bei 1.402,28 Euro im Monat.

Mit Hilfe der Pfändungsfreigrenzen sollen bei verschuldeten Arbeitnehmern zwei Dinge sichergestellt werden:

  • Ihnen soll trotz Gehaltspfändung genügend Geld bleiben, um das Existenzminimum zu sichern – zum Beispiel Essen, Miete und Strom.
  • Außerdem sollen Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen weiter nachkommen können.
  • Bei einer Lohnpfändung müssen Arbeitgeber laut Techniker Krankenkasse das zu pfändende Einkommen ihrer Beschäftigten ausrechnen. Wie hoch die Pfändungsfreigrenze im Einzelfall ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • dem Nettolohn und
  • der Anzahl der Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.
  • Das bedeutet: Je mehr unterhaltsberichtigte Personen zu versorgen sind, desto höher ist der Pfändungsfreibetrag. Eine Liste mit allen Pfändungsfreigrenzen, die ab dem 1. Juli 2023 gelten, hat das Bundesjustizministerium (BMJ) hier auf seiner Website veröffentlicht.

    Es gibt Lohnbestandteile, die nicht oder nur bedingt gepfändet werden dürfen. Dazu gehören laut BMJ zum Beispiel

  • Aufwandsentschädigungen,
  • Gefahrenzulagen,
  • Erziehungsgelder,
  • Studienbeihilfen sowie
  • unterschiedliche Formen von Renten– und Unterstützungsleistungen.
  • Das Ministerium weist in einer Broschüre darauf hin, dass sich der pfändungsgeschützte Betrag reduzieren kann, wenn es um die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen geht.

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