Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Steuern

Höherer Betriebsausgabenabzug

Mehr steuerlichen Spielraum haben kleinere Unternehmen, die teilweise privat genutztes Betriebsvermögen abschreiben wollen. Minimum sei lediglich eine betriebliche Nutzung von zehn Prozent, entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten von Betrieben, die ihre Gewinne mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Handwerker, die ihren Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermitteln, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs künftig mehr Betriebsausgaben berücksichtigen.

Möglich ist das, weil nun auch diese so genannten Vier-Drei-Rechner wie bilanzierende Selbstständige gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen und Steuer mindernd abschreiben dürfen. Bisher durften solche Unternehmer Gegenstände nur dann ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn diese mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt wurden (so genanntes notwendiges Betriebsvermögen). Lag die betriebliche Nutzung unter dieser Mindestgrenze, ordnete das Finanzamt den jeweiligen Gegenstand automatisch dem Privatvermögen des Unternehmers zu. Folge: Für solche Gegenstände durfte keine Gewinn mindernde Abschreibung vorgenommen werden. Außerdem durften auch die laufenden Kosten (bei Pkw beispielsweise Kosten für Treibstoff, Versicherung, Steuer, Wartung, Reparaturen) nicht als Betriebsausgaben verzeichnet werden.

Beispiel: Handwerker Huber kaufte sich mit betrieblichen Geldern einen zweiten Pkw für seinen Betrieb. Die betriebliche Nutzung für dieses Zweitfahrzeug betrug jedoch nur 40 Prozent. In diesem Fall rechnete das Finanzamt den Pkw bisher dem Privatvermögen zu. Handwerker Huber konnte also lediglich für die betrieblichen Fahrten pauschal 0,30 Euro je Kilometer als Betriebsausgabe ansetzen. Eine Abschreibung war nicht möglich.

Trendwende durch den Bundesfinanzhof

An dieser unbefriedigenden Lösung rüttelten nun die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 2.10.2003, Az: IV R 13/03). Diese sagten Vier-Drei-Rechnern nun die gleichen Rechte wie bilanzierenden Unternehmern zu. Diese dürfen bei einer betrieblichen Nutzung eines Gegenstandes zwischen 10 Prozent und 50 Prozent nämlich so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen. Im Klartext heißt das: Wurde die 50-Prozent-Hürde nicht erreicht, liegt die betriebliche Nutzung jedoch bei mindestens zehn Prozent, hat man das Recht diesen Gegenstand seinem Betriebsvermögen zuzuordnen und Gewinn mindernd abzuschreiben. Wer seinen Betriebs-Pkw zu weniger als 10% betrieblich nutzt, hat weiterhin keine Chance, laufende Kosten und Abschreibung als Betriebsausgaben abzuziehen.

Beispiel: Handwerker Meier kauft sich einen Pkw für 24.000 Euro, den er zu 30% betrieblich nutzt. Aufgrund des BFH-Urteils darf Herr Meier den Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnen und mit 4.000 Euro pro Jahr Gewinn mindernd abschreiben (Nutzungsdauer sechs Jahre).

Privatnutzung als Gewinnerhöhung

Nicht immer ist der Ausweis eines Gegenstandes als Betriebsvermögen, insbesondere eines Fahrzeugs, vorteilhaft. Wer einen gebrauchten Wagen für 1.000 Euro erwirbt und kein Fahrtenbuch führt, hat kaum Ausgaben vorzuweisen. Im Gegenzug für die Einstufung des Fahrzeugs ins Betriebsvermögen muss man für die Privatnutzung jedoch 1 Prozent des Listenpreises und die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als Einnahme versteuern. Da die 1-Prozent-Regelung jedoch auf maximal die Höhe der Kfz-Kosten begrenzt ist, wirkt sich das Fahrzeug schlimmstenfalls mit null Euro steuerlich aus. Hätte man das Fahrzeug hingegen dem Privatvermögen zugeordnet, hätte man wenigstens 0,30 Euro je betrieblich gefahrenen Kilometer den Betriebsausgaben zuordnen dürfen. Bevor man als Vier-Drei-Rechner also gewillkürtes Betriebsvermögen ausweist, sollte man das Gespräch mit seinem Steuerberater suchen.

Aufzeichnungspflichten

Da es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels Buchführung nicht ersichtlich ist, ob ein Gegenstand dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, fordert der Bundesfinanzhof, dass die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Betriebsvermögen unmissverständlich durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.

Das könnte Ihnen auch gefallen: