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Keine Anerkennung als Altgeselle

Illegale Erfahrungen zählen nicht

Jahrelange Schwarzarbeit berechtigt nicht zur Altgesellen-Regelung − das musste ein Allround-Handwerker erfahren.

Ein skurriler Fall landet vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Ein Mann wollte gerichtlich seinen vermeintlichen Anspruch auf die selbstständige Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks durchsetzen. Sein Ziel ist die Erlaubnis als Altgeselle. Darauf haben Gesellen Anspruch, die mindestens vier Jahre lang in einem Meisterbetrieb in leitender Stellung gearbeitet haben.

Diese vier Jahre hoffte der Mann nachweisen zu können. Er sei seit Jahren „in leitender Stellung“ – und zwar in seinem eigenen Ein-Mann-Betrieb. Tatsächlich hatte er einige Jahre als Malergeselle gearbeitet, bevor er sich 2005 als Raumausstatter selbstständig machte und nebenbei auch als Parkettleger, Fliesenleger, Elektrotechniker und Maler arbeitete.

Das Gericht erkannte zwar seine Arbeit als Maler ab 2005 an – und das sogar in einem für die Ausübungserlaubnis ausreichenden Umfang. Von einer „leitenden Stellung“ könne jedoch keine Rede sein. Weder sei in einem Ein-Mann-Betrieb der vom Gesetzgeber vorgesehene Erfahrungsaustausch mit einem vorgesetzten Meister möglich, noch die ebenfalls vorgesehene Übertragung von Entscheidungsbefugnissen vom Meister auf den Gesellen. Und selbst wenn es einen kleinen Interpretationsspielraum für Ein-Mann-Betriebe gebe, dann nicht in diesem Fall: Seine Arbeit als Maler ab 2006 war rechtlich unzulässig und hatte ihm mehrere Bußgeldbescheide wegen Betreiben eines unzulässigen Gewerbebetriebs eingebracht. Bereits aus diesem Grund komme eine Ausnahme nicht in Betracht.

(jw) 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Urteil vom 19. März 2014, Az. 22 B 13.2021

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