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VOB

Insolvenzverwalter kassiert Direktzahlungen

Der Generalunternehmer ist pleite und der Bauherr will direkt an die Subunternehmer zahlen? Das klingt gut, ist aber gefährlich: Wenn sich Subunternehmer nicht absichern, kassiert der Insolvenzverwalter das Geld gleich wieder ein.

Die Pleite der Walter Bau AG bringt es wieder einmal ans Licht: Subunternehmer haben bei Insolvenzen von Generalunternehmern (GU) schlechte Karten. Subunternehmer, die nicht mehr bezahlt werden, sind gut beraten, wenn sie möglichst schnell ihre Arbeiten einstellen. Der Bauherr dagegen hat ein Interesse daran, dass die Baustelle fertig gestellt wird. Oft kommt es dann zu direkten Zahlungen des Bauherrn an den Subunternehmer.

Gefahr: Insolvenzverwalter kassiert ab

Zunächst scheinen solche Direktzahlungen zulässig. Voraussetzungen sind dafür nach Paragraf 16 Nr. 6 VOB/B:

- dass der Subunternehmer die vom Bauherrn beim GU beauftragten Leistungen ausgeführt hat,

- dass der Subunternehmer weitere Leistungen wegen ausstehender Zahlungen zu Recht verweigert,

- dass mit der Direktzahlung die Fortführung der Arbeiten sichergestellt werden soll

- und der GU auf Anfrage des Bauherrn nicht ausdrücklich den Forderungen des Subunternehmers widerspricht.

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann später der Insolvenzverwalter die Direktzahlungen des Bauherren vom Subunternehmer zurückfordern. Damit hat er in der Regel auch dann Erfolg, wenn es sich um Zahlungen handelt, die nach dem Insolvenzantrag oder sogar bis zu drei Monate vorher an den Subunternehmer erfolgt sind. Der Subunternehmer selbst kann dann nur noch seine Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahren anmelden. Dann erhält er meist - wenn überhaupt - nur einen Bruchteil seiner Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Lösung: Eigene Vereinbarung mit dem Bauherren

Anders sieht es aus, wenn die Erklärungen des Bauherrn so zu verstehen sind, dass dieser zusätzlich zum insolventen GU für dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Subunternehmer einstehen wollte. Dann begründet der Bauherr eine eigene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung, die vom Insolvenzverwalter nicht anfechtbar ist.

Diese Verpflichtung muss der Bauherr aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen:

Nutzlos :

Eine Erklärungen des Bauherrn, er wolle #132;von den Rechten gemäß Paragraf 16 Nr. 6 VOB/B Gebrauch machen", reicht nicht aus.

Besser:

Bessere Chancen hat der Subunternehmer, wenn der Bauherr erklärt, er werde #132;dafür sorgen, dass der Subunternehmer zu seinem Geld komme" oder #132;wenn der GU nicht zahlt, zahlen wir".

Ideal:

Im Idealfall beschafft sich der Subunternehmer vom Bauherren eine eine möglichst eindeutige und schriftliche Erklärung, damit er das direkt gezahlte Geld später auch behalten kann.

Autor: Dr. Klaus Kemen

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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