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Steuern

Jetzt Dauerfristverlängerung ohne Vorauszahlung beantragen!

Unternehmen können sich auch für das Jahr 2021 von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung befreien lassen. Die Frist: 31. März!

Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben sich darauf geeinigt, die Corona-bedingten steuerlichen Erleichterungen des Jahres 2020 im Jahr 2021 fortzusetzen. Wie nun das Finanzministerium des Landes Brandenburg mitteilt, gilt das auch für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Demnach ist die Gewährung einer Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung in 2021 ohne diese Vorauszahlung möglich. Die Dauerfristverlängerung erlaubt es Betrieben, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, diese einen Monat später einzureichen. 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass Unternehmen die Befreiung beantragen können, wenn sie von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind.

Die Finanzämter seien gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dabei sollten sie grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichten. Die Regelung trete ab sofort in Kraft und gelte für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021. Bereits gezahlte Beträge würden die Finanzämter in voller Höhe erstatten. 

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