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Steuern

Kassen aufrüsten bis 2020: Noch fehlt die Technik!

Bis Anfang 2020 müssen Betriebe elektronische Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüsten. Doch es gibt ein Problem – und eine Ausnahmeregelung.

Wichtiges Update 23.12.19: Diese Umrüst-Fristen gelten für die verschiedenen Kassensysteme:

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Auf einen Blick

  • Betriebe müssen elektronische Kassen bis zum 1. Januar 2020 mit einer manipulationssicheren, zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüsten. Kassen, die nicht nachrüstbar sind, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2022 ersetzen.
  • Noch ist keine entsprechende Sicherheitseinrichtung auf dem Markt. Die Zeit könnte knapp werden, die Aufrüstung in die Weihnachtszeit fallen.
  • Daher sollten Betriebe mit ihrem Steuerberater und Kassenhändler im Austausch bleiben, um so früh wie möglich aktiv zu werden, sobald die Technik verfügbar ist.
  • Zudem müssen Sie ab Anfang 2020 zwei neue Pflichten beachten: eine Meldepflicht für Kassen und die Pflicht, für jeden Kassenvorgang einen Beleg auszugeben.

Ab 1. Januar 2020 sind deutsche Unternehmen dazu verpflichtet, alle elektronischen Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten. Die TSE soll Steuerhinterziehung bei Bargeschäften verhindern, indem sie alle Kassenvorgänge manipulationssicher aufzeichnet. Damit sich die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung darauf verlassen können, soll es für die Sicherheitseinrichtungen ein Zertifikat geben, eine Art Gütesiegel, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vergeben wird.

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Kassen nachrüsten – mitten im Weihnachtsgeschäft?

Das stellt nun allerdings Betriebsinhaber, Steuerberater und Kassenhersteller gleichermaßen vor ein Problem: Derzeit sei weder eine TSE noch ein entsprechendes Zertifikat verfügbar, geschweige denn auf dem Markt, sagt Denis Basta vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) in Berlin. „Die Zeit für die Umrüstung wird damit sehr knapp“, warnt der Steuerexperte. Deswegen habe der DStV gemeinsam mit dem Zentralverband des deutschen Handwerks und anderen Verbänden auch schon eine Fristverlängerung vorgeschlagen – bislang ohne Ergebnis.

Auch Christian Goede-Diedering vom IT-Dienstleister Datev beschäftigt sich mit dem Thema TSE: „Nach Aussage aller Beteiligten ist das Projekt im Zeitplan. Ab 2020 soll die TSE flächendeckend zur Verfügung stehen.“ Flächendeckend bedeute: für alle EDV-gestützten Registrierkassen mit eigener Software und eigenem Betriebssystem, für PC-Kassensysteme und für App-Systeme, die ein Kassieren per Smartphone oder Tablet ermöglichen. Er geht davon aus, dass „der Zeitplan für die TSE als solcher wohl eingehalten wird“. Ein „großes Fragezeichen“ sehe er aber bei der Unterstützung und Schulung der Anwender in der dann noch verbleibenden Zeit bis zum 1. Januar.

Die Umsetzung in den Betrieben bereitet auch Basta Sorgen: „Wir können nur mutmaßen, wann die Geräte verfügbar sind.“ So sei vorstellbar, dass eine zertifizierte TSE noch vor dem Jahresende auf den Markt kommt und sich die Betriebe dann mitten im Weihnachtsgeschäft um Umrüstung und Schulung kümmern müssten.

Was tun? Vier Tipps für Handwerker

Und was sollen betroffene Handwerker nun tun? Denis Basta gibt vier Tipps:

  1. Bleiben Sie im Kontakt mit Ihrem Steuerberater und mit Ihrem Kassenhändler. Der Händler sollte wissen, ob und wann eine zertifizierte TSE für Ihre Kasse verfügbar ist.
  2. Sollte es für Ihre Kassen keine Möglichkeit zur TSE-Nachrüstung geben, so dürfen Sie diese im Regelfall bis Ende 2022 weiter nutzen und danach ersetzen.
  3. Meldepflicht: Betriebsinhaber müssen alle neu angeschafften elektronischen Kassen und Kassensysteme inklusive ihrer TSE innerhalb eines Monats an die Finanzverwaltung melden. Alle vor dem 1. Januar 2020 angeschafften Kassen müssen bis 31. Januar 2020 gemeldet werden.
  4. Beachten Sie die ebenfalls ab 2020 geltende Belegausgabe-Pflicht: „Betriebe sind ab 1. Januar dazu verpflichtet, bei jedem Kassenvorgang einen Beleg auszugeben“, berichtet der Experte. Das könne elektronisch oder als Papierausdruck erfolgen. Der Kunde sei aber nicht verpflichtet, einen Beleg anzunehmen, und der Betrieb müsse ihn auch nicht aufheben – nur erstellen muss er ihn. „Und das wird garantiert bei Testkäufen kontrolliert“, warnt Basta.

Eine gute Nachricht verbindet zumindest Datev-Experte Christian Goede-Diedering mit der TSE: Wenn die dann endlich in einer Kasse installiert ist, dann werden sie vom Betriebsprüfer als wichtiges Indiz dafür gewertet, dass die Kassenführung in dem Betrieb in Ordnung ist.“

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