Grundsätzlich haben Steuerzahler Anspruch auf eine verbindliche gebührenpflichtige Auskunft des Finanzamtes. Keinen Anspruch haben sie allerdings darauf, die Auskunft gerichtlich prüfen lassen, wenn sie anders als erhofft ausfällt.
Der Fall: Geklagt hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerzahler, der das Finanzamt um Einschätzung einer Methode gebeten hatte, mit der er seiner Ansicht nach Steuern auf einen Grundstücksverkauf hätte sparen können. Der Fiskus sah das in seiner verbindlichen Auskunft anders. Der Steuerzahler hielt die Auskunft für rechtlich falsch und klagte dagegen.
Das Urteil: Der BFH lehnte jedoch die inhaltliche Prüfung solcher Auskünfte ab. Das sei nicht nicht erforderlich, da eine verbindliche Auskunft keine Bindungswirkung habe, wenn sie den Steuerzahler rechtswidrig benachteiligt. (Urteil vom 29. Februar 2012, Az. IX R 11/11)
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(jw)